Schnurgerüstabsteckung laut § 38 Abs. 2 TBO 2018
In Tirol besteht die Pflicht bei Errichtung eines Bauvorhabens, die Absteckung der Gebäudeachsen sowie die Höhe der Bodenplatte von einer Befugten Person abstecken und bestätigen vor der Behörde, zu lassen.
Dies gewissenhafte Arbeit übernehmen wir sehr gern für Sie.
Unsere Projekte
Unsere Kunden sind private Bauherren, Kommunen und Unternehmen, bei denen wir unterschiedlichste Projekte durchgeführt haben